Hinweis
Der Tabakwarenhändler, in diesen Fall der jeweilige Restaurantbetreiber, muss gemäß Paragraph 25 Absatz 1, Seite 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) die Kleinverkaufsverpackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an der Verpackung unversehrt erhalten. Das Öffnen dar Packungen ist nach Paragraph 25 Absatz 1, Seite 2 TabStG nur zulässig, um die Ware zu prüfen, vorzuzeigen oder unentgeltlich als Probe oder Warenmuster an Verbraucher zu verteilen. Wir, Mabelle, stellen unseren Tabak dem Kunden unentgeltlich als Warenmuster zur Verfügung. Der Preis für eine Shisha setzt sich aus der Shisha als Leihgebühr, sowie aus der Bewirtung des Gastes als Servicegebühr zusammen.